Antworten auf viel gestellte Fragen
Vorbemerkungen
Die nachstehenden Erläuterungen sollen auch dem Laien dafür dienen, einen Einblick in die Anforderungen und Bedingungen zu erhalten.
Ziel war es, die Thematik verständlich wiederzugeben und eher über die Hintergründe der Auflagen und Bedingungen zu informieren.
Bewusst wurde auf ein juristisches Profil verzichtet. Die Erläuterungen werden im Laufe der Zeit fortgeschrieben und geben den derzeitigen Stand wieder.
Ein mögliches Beispiel zur Befestigung von Hausbooten
Wie werden Hausboote befestigt?
Anforderungen der Versicherer, der Feuerwehr – also sicherheitstechnische Anforderungen - machen eine als kraftschlüssig zu bezeichnende Verbindung notwendig. Außerdem signalisiert die Kreditwirtschaft, derartige kraftschlüssige Verbindungen als eine Voraussetzung für eine Finanzierung zu akzeptieren.
Seilverbindungen erfüllen diese Anforderung nicht.
Als kraftschlüssige Verbindung sind sogen. Pfahlschlösser zu verstehen. Das Bezirksamt Hamburg-Mitte wird vorschlagen, ein einheitliches Modell einzuführen.
Welche Heizungsarten sind zugelassen?
Grundsätzlich ist dies abhängig von der vor Ort liegen Versorgungsleitung. Festbrennöfen / Feuerstellen im Innen- u. Außenbereich werden grundsätzlich nicht zugelassen, um eine Qualm- u. Geruchsbelästigung der Nachbarn zu vermeiden. Das gilt auch für maschinen- motorenbetriebene Heizungsanlagen. Zum Teil wären Abzugsanlagen (Schornsteine) von 15 m notwendig, die aber baulich nicht zu realisieren sind.
Regelmäßige Kontrollen durch den Schornsteinfeger werden gefordert, um die Brandgefahr zu verringern und die Umwelt zu schonen.
Warum überhaupt Vorgaben und Vorschriften?
Sicherheit und Umweltschutz sind die wesentlichen Aspekte, die eine Rolle spielen. Auch die Rechte Dritter sind zu berücksichtigen. Was auf dem Land gilt, gilt erst recht auch auf dem Wasser. Außerdem machen wir uns dabei die eigenen Erfahrungen und die anderer Gemeinden mit Hausbooten und schwimmenden Anlagen zu nutze.
So schreibt die "Floating Home Association" in Vancouver:
"Die schwimmenden Objekte sollen zur Zufriedenheit eines Schiffsgutachters oder einer technischen Fachkraft beständig und nicht anfällig sein für Beschädigungen durch Wasser, mechanische Einwirkungen durch Treibgut, elektrolytische Vorgänge, vom Wasser transportierte Lösungsmittel, organische Infestation oder starke physische Beanspruchungen."
Wussten Sie, dass die meisten Schiffe untergehen, weil ein Feuer ausbricht und nicht, weil sie mit einem Eisberg kollidiert sind?
Aus: Das Hausboot Buch, Verlag Christian Brandstätter, ISBN 3-85498-311-5
Wieso muss die Entsorgung über Land erfolgen?
Einerseits verlangt das Hamburgische Abwassergesetz dies. Aber auch praktische Gründe sprechen für einen Landanschluss.
Wenn Klärgruben bzw. Kläranlagen an Land vierteljährlich kontrolliert werden müssen, würde dies auf die Abwasseranlagen auf dem Wasser erst recht zutreffen. Unabhängig von der Wahl der Abwasseranlage würden Klärschlämme anfallen, die abzupumpen sind. Bei einem Wasserverbrauch von ca. 100 – 150 Ltr. Pro Person täglich ist auch der Platz "an Bord" für die Abwässer begrenzt, wenn man dort dauerhaft wohnt. Sowohl das Einleiten, die Kontrollen als auch Klärschlammabfuhr wären mit Kosten verbunden. Auch die technischen Anforderungen an Auffangbehälter (Druckbehälter) sind nicht ohne (z.B. Be- / Entlüftung u. Beheizung, Gasbildung etc.). Wussten Sie, dass die Abwässer der Hausboote in Amsterdam bis ca. 1987 in die Grachten "entlassen" wurden?
Wie wird man die Abwässer los?
Durch eine an Bord befindliche Hebeanlage werden die Abwässer über eine flexible Leitung in die Sielleitung gepumpt. Eine Hebeanlage nimmt wenig Platz in Anspruch und die Wartung gestaltet sich einfach.
Wie groß darf mein Schwimmendes Haus sein?
Unsere Kanäle weisen unterschiedliche Tiefen und Breiten auf und werden unterschiedlich stark genutzt. Um die Befahrbarkeit der Kanäle und andere Nutzung zu gewährleisten, sind Maximalmaße vorgesehen. Durch statische Anforderungen (Kippstabilität und Wind-, Wasser- u. Eislasten) ergibt sich dann die Fläche des Liegers / Pontons. Abzüglich eines um den Wohnbereich frei zu lassenden Bereiches (0,50 m) ergibt sich dann die Fläche für den Wohnbereich. Die vorgesehene Höhenbegrenzung orientiert sich u.a. an den Durchfahrtshöhen der Brücken und den zu erwartenden Windlasten. Verschattungen der Uferzonen durch Schwimmende Häuser und Hausboote sollen vermieden werden.
Wie groß darf die überbaubare Wasserfläche sein?
z.B. Mittelkanal:
Länge: nicht mehr als 20,00 m
Breite: nicht mehr als 6,50 m
Höhe: nicht mehr als 3,35 m ab NN (Wasserlinie)
Und wenn ich mich nicht an Auflagen und Bedingungen halte?
Wer z.B. die entsprechenden Nachweise (Havarieversicherung) nicht beibringt, das Objekt eine Gefahr für die Schifffahrt darstellt oder das Gewässer verunreinigt) wird (s. auch Stichwort Umweltschutz), verliert seine gewässerrechtliche Genehmigung und muss das Hausboot / Schwimmende Haus aus dem Gewässer entfernen. Daneben können auch Bußgelder oder Strafen bei Verstößen gegen Umweltbestimmungen verhängt werden (s. § 324ff StGB). Ersatzstandorte werden in solch einem Fall nicht gestellt.
Welche Sicherheitseinrichtungen werden gefordert?
Kennzeichnung gem. Binnenschifffahrtsstraßenordnung als schwimmende, schutzwürdige Anlage, Rettungsring mit Leine sowie, je nach Art der Heizungsanlage, ein Feuerlöscher.
Umweltschutz
Wasserläufe und Uferzonen sind Lebensbereiche. Sie zu schützen ist im eigenen wie auch im Interesse nachfolgender Generationen.
Die als Antifouling dienenden Anstriche aus zinnorganischen Verbindungen (Tributylzinn – TBT) sind nicht zulässig (Chemikalienverbotsverordnung). Bereits 0,5 Nanogramm pro Liter Wasser (eine Menge, die etwa einem Salzkorn in einem 25 m-Schwimmbecken entspricht) genügt, um Kleinstlebewesen im Wasser nachhaltig zu schädigen. Auch andere Anstriche, die z.B. Irgarol und Diuron beinhalten, haben sich inzwischen als problematisch dargestellt.
Erste alternative Farben sind inzwischen auf dem Markt, so z.B. Silikonfarben, die durch eine extrem glatte Oberfläche den Bewuchs im Wasserbereich verhindern.
Das Anstrichen der Lieger / Pontons darf nur an Land oder nach vorheriger Genehmigung, die erhebliche Anforderungen stellt, erfolgen.
Verwendung von Baumaterialien für den Wohnbereich
Die Hamb. Bauordnung gibt die Verwendung von bestimmten Materialien für den Wohnbereich vor. In der dazugehörigen Anlage sind die geprüften Materialien aufgelistet.
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Welche gesetzlichen Bestimmungen werden herangezogen?
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Hamburgisches Wassergesetz (gewässerrechtliche Genehmigung)Hamburgische Bauordnung (Befreiung und Materialverwendung)Hamburgisches Abwassergesetz (Entsorgung)
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Hafenverkehrsordung (Definition Lieger)
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Seeschifffahrtsstraßenordnung (Lichterführung, Kennzeichnung)
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Gestaltungsverordnung (Alster u. deren Kanäle)
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Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz
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Hamburgisches Wegegesetz i.V. m. Grünanlagenverordnung
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Gebührenordnung / Umweltgebührenordnung
Was ist eigentlich ein Hausboot?
Es ist kein Sportboot und auch kein Schiff.
Ein Sportboot dient dem Freizeit- oder Sportzweck und ein Schiff dem Transport von Gütern oder Personen.
In Hamburg gibt es für Hausboote und Schwimmende Häuser eine Definition. Sie dienen dem Zwecke des Wohnens oder Arbeiten und tragen die Bezeichnung Lieger.
Kosten neben den Bau-, Erschließungs- Verbrauchskostenkosten?
Nutzungsgebühr für das Gewässer (bisher 5,00 € überbaute Fläche p.a.) für das Hausboot / Schwimmende Haus, die Dalben und Stege
Sondernutzungsgebühren für landseitige Verbindungen (ca. 50,00 € p.a. und Medium)